Mitglied im
Bundesverband Niere e.V. (BN e.V.)
LAG SELBSTHILFE Bayern e.V.
PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband,
Landesverband Bayern e.V.
Eingetragen im Vereinsregister München Nr. 8811
Gemeinnützigkeit durch Finanzamt Würzburg StNr. 257/109/20357
Stand Genehmigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.09.2020
und Eintragung ins Vereinsregister beim Registergericht München am 06.11.2020

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Landesverband Niere Bayern e.V.“. Er ist im Vereinsregister München unter der Nummer 8811 eingetragen und vom Finanzamt für Körperschaften als gemeinnützig anerkannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist insbesondere die:
    1. Information, Beratung, Betreuung und gegenseitige Hilfe der Nierenkranken und ihrer Angehörigen in allen Fragen betreffend ihrer Krankheit, besonders in medizinischer, sozialer, rechtlicher und technischer Hinsicht.
    2. Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden und Institutionen.
    3. Veranstaltungen und anderweitige Aktionen durchzuführen mit dem Ziel, die Organspendebereitschaft in der Öffentlichkeit zu fördern.
    4. Zusammenarbeit mit den Dialyse- und Transplantationszentren mit dem Ziel einer optimalen medizinischen Behandlung.
    5. pädagogische und psychologische Betreuung der Betroffenen um ihrer krankheitsbedingten Isolation entgegenzuwirken.
    6. Unterstützung der dem Verein zugehörigen Regionalgruppen bei ihrer Gründung und bei ihrer Arbeit.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1.  
    1. Die ordentliche Mitgliedschaft können Nierenkranke und ihre Angehörigen, Freunde und Bekannte erwerben. Angehörige, die den ermäßigten Beitrag entrichten, erhalten nicht das offizielle Vereinsorgan, soweit Adressenidentität besteht.
    2. Die fördernde Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die die Ziele des Vereins ideell und/oder materiell unterstützen.
    3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, durch Beschluss des Vorstandes verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  2. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt; eine Ablehnung muss nicht schriftlich begründet werden.
  3. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung beim Vorstand schriftlich Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei natürlichen Personen im Falle ihres Todes
    2. bei juristischen Personen, wenn sie nicht mehr existieren
    3. durch freiwilligen Austritt des Mitglieds
    4. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Der auf einen wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam; im Übrigen kann der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
  3. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es vorsätzlich und grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung erfolgt oder das Mitglied mit Beiträgen mindestens ein Jahr im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen ist, ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung muss schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Legt der Betroffene nicht oder nicht rechtzeitig Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden bzw. Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
§5 Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser ist im Voraus am 1. Februar zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage gestundet oder ganz bzw. teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder trifft keine Beitragspflicht.
§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
§7 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
  3. Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
    Zur Mitgliederversammlung wird im offiziellen Mitteilungsblatt des Vereins geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen ab Zugang der Einladung. Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Versammlung enthalten.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können auch zu Beginn der Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit.
  6. Über Anträge zu Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung kann nur beschlossen werden, wenn diese den Mitgliedern in der Einladung zugegangen sind.
§8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  2. Erteilung oder Verweigerung der Entlastung
    1. des Vorstands
    2. der Regionalgruppenleiter
  3. Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
  4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  5. Wahl der beiden Kassenprüfer
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereins-zwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
  7. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
§9 Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Versammlungsleiter gewählt bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuss gebildet werden.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist durch Stimmzettel geheim abzustimmen, es sei denn, es steht nur ein Bewerber für das jeweilige Amt zur Wahl. Im Übrigen ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Ebenso kann per Handzeichen abgestimmt werden (per Akklamation).
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins erfordert jedoch die Anwesenheit von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von acht Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung satzungsgemäß einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  6. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht in Textform (schriftlich, Fax oder E-Mail) an ein stimmberechtigtes Mitglied, das keinem Vorstand angehört, ist zulässig, höchstens jedoch drei Vollmachten je Mitglied.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied wählen. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten.
§11 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Vereinssatzung. Daneben führt er insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§12 Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage. In dringenden Fällen kann auf form- und fristgerechte Ladung verzichtet werden. Die Leitung der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder satzungsgemäß eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 9 Nr. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Ladungsfrist zwei Wochen beträgt.
  4. Einer Sitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss in Textform (schriftlich, Fax oder E-Mail) zustimmen.
  5. § 9 Nr. 7 gilt sinngemäß.
§13 Die Regionalgruppenleitung im Landesverband
  1. Die Regionalgruppenleitung besteht aus den jeweiligen Leitern der Regionalgruppen. Diese tritt mindestens zweimal im Jahr mit dem Vorstand des Landesverbandes zusammen. Er tritt sonst zusammen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn die Mehrheit der Regionalgruppenleiter es schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund verlangt. Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder und alle Regionalgruppenleiter bei Verhinderung letzterer ihre Stellvertreter.
  2. Diese beschließen ausschließlich über:
    1. die Aufgaben des Vorstands für das laufende Geschäftsjahr,
    2. die ihm vom Vorstand, den Regionalgruppenleitern oder der Mitgliederversammlung vorgelegten sonstigen Angelegenheiten,
    3. den Entwurf des Haushaltsplans,
    4. die Errichtung und Änderung der Geschäftsordnung,
    5. die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds, die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
    6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
§14 Die Regionalgruppen
  1. Zur Intensivierung der in § 2 genannten Zwecke sollen in Bayern flächendeckend Regionalgruppen gebildet werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Die Regionalgruppen sind juristisch unselbständige Untergliederungen des Vereins.
  2. Die Leiter der Regionalgruppen und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Regionalgruppe auf die Dauer von drei Jahren gewählt und vom Vorstand bestätigt. Ort und Zeit der nichtöffentlichen Wahlveranstaltung sind vom Regionalgruppenleiter allen Stimmberechtigten und dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Wahl mitzuteilen. Wählbar sind nur Mitglieder. Die Wahl der Kandidaten erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und kraft schriftlicher Vollmacht Stimmberechtigter. (Maximal 3 Stimmen pro je ein Mitglied) Das Wahlergebnis ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, die Regionalgruppenleiter und ihre Stellvertreter bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet der Leiter einer Regionalgruppe vorzeitig aus, so übernimmt sein Stellvertreter das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl eines Regionalgruppenleiters, welche innerhalb einer Frist von 12 Wochen durchzuführen ist. Jede Regionalgruppe unterhält ein Konto auf den Namen „Landesverband Niere Bayern e.V. – Regionalgruppe“. Die Zeichnungsberechtigten werden vom Vorstand bevollmächtigt. Es können nur zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam über das Konto verfügen.
  3. Spenden sind über das Konto des Landesverbandes oder über das Konto der jeweiligen Regionalgruppe abzurechnen. Spenden, die einer Regionalgruppe zugedacht sind, sind dort im Sinne des § 2 zu verwenden.
  4. Bei Neugründung kann bis zur Wahl der Regionalgruppenleitung vom Vorstand ein Mitglied als kommissarischer Leiter bestimmt werden.
  5. § 9 Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
§15 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrund-verordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  2. Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind
  3. Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht
  4. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. beim Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden)
  5. Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenüber-tragung), Art. 20 DSGVO
§16 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende und / oder ein Stellvertreter und / oder der Kassier sind die gemeinsam berechtigten Liquidatoren. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder aufgehoben wird, bei Verlust seiner Beschlussfähigkeit sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Hilfsfond Dialyseferien e.V. (eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der VReg-Nr. 1503), und an den Bundesverband Niere e.V. (eingetragen im Vereinsregister beim Registergericht- Amtsgericht Mainz, Registernummer: VR 2414) die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Inkrafttreten:
Die vorstehende Neufassung ersetzt die Satzung, die in der Mitgliederversammlung vom 20.06.2015 beschlossen wurde und wird der Mitgliederversammlung am 27.09.2020 zur Abstimmung vorgeschlagen. Die Änderung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Satzung zum Download